Rechtsprechung
FG Sachsen, 20.09.2018 - 6 K 619/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1a
Minderung des Sonderausgabenabzugs für die geleisteten Krankenversicherungsbeiträge; Minderung um den von der Krankenkasse gezahlten pauschalen Betrag aus einem Bonusprogramm - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Sonderausgaben | Bonuszahlung der Krankenkasse keine Beitragsrückerstattung
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs für die geleisteten Krankenversicherungsbeiträge um den von der gesetzlichen Krankenkasse nach § 65a Abs. 1 SGB V gezahlten pauschalen Betrag aus einem Bonusprogramm für Maßnahmen der präventiven Gesundhaltung
Verfahrensgang
- FG Sachsen, 20.09.2018 - 6 K 619/17
- FG Sachsen, 26.09.2018 - 6 K 619/17
- BFH, 06.05.2020 - X R 30/18
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 01.06.2016 - X R 17/15
Steuerliche Behandlung der Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse
Auszug aus FG Sachsen, 20.09.2018 - 6 K 619/17
Er verweist auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 01.06.2016 (Az.: X R 17/15), in der das Gericht über die Leistung aus einem Bonusprogramm im Sinne des § 65a SGB V entschieden habe, mit dem dem Versicherten Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet worden seien, die über den üblichen Leistungsumfang der Krankenkasse hinausgingen.Voraussetzung für diesen Sonderausgabenabzug ist, dass der Steuerpflichtige durch seine Aufwendungen für den Basiskrankenversicherungsschutz tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (BFH, Urteil vom 01.06.2016 - X R 17/15 -, BStBl II 2016, 989 ).
Die streitgegenständliche Bonuszahlung der Krankenkasse des Klägers könnte nur dann als Beitragsrückerstattung angesehen werden, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes stünde (BFH, Urteil vom 01.06.2016, a.a.O.).
- BFH, 06.05.2020 - X R 30/18
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18 - …
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 20.09.2018 - 6 K 619/17 aufgehoben. - FG Thüringen, 23.05.2019 - 3 K 74/19
Einkommensteuer: Minderung des Sonderausgabenabzugs um von der privaten …
Eine Bonuszahlung einer Krankenkasse des Klägers ist nur dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes steht (vgl. BFH-Urteil vom 01.06.2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55; Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.09.2018 6 K 619/17, EFG 2019, 93, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 30/18).Unabhängig davon, dass die Versicherung die gewährten Bonusbeiträge in Informationsschriften als "Bonus zur Förderung kostenbewussten Verhaltens" und "unabhängig von der Zahlung einer etwaigen Beitragsrückerstattung" bewirbt, unterscheiden sich die im Streitfall durch die Versicherung gewährten Boni - entgegen der klägerischen Wertung - damit wesentlich von der bloßen Erstattung von zusätzlichen Kosten präventiver gesundheitlicher Vorsorgemaßnahmen, über deren steuerliche Behandlung der BFH mit Urteil vom 01.06.2016 (X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55) bislang nur entschieden hat oder von einem Bonusprogramm als Anreiz für den Versicherungsnehmer zusätzliche und besondere Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20.09.2018 6 K 619/17, EFG 2019, 93, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 30/18).